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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
1. Allgemeines
1.1. Unsere Angebote sind freibleibend. Der Vertrag kann erst mit unserer Auftragsbestätigung zustandekommen, sofern nicht anderweitig bereits ein
schriftlicher Vertrag geschlossen oder der Auftrag ohne Bestätigung ausgeführt worden ist.
1.2. Mündliche und fernmündliche Erklärungen unserer Mitarbeiter und Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt wurden.
1.3. Abbildungen, Zeichnungen, Gewichtsangaben, Beschreibungen, Angebote, Preislisten und sonstige allgemeine Drucksachen sind bestmöglich
erstellt bzw. ermittelt, jedoch nur maßgebend sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen,
Bildern, Videos und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
1.4. Weiterverkauf unter Vorbehalt. Der Verkauf an Händler ohne Bezug zum Motorgerätefachhandel, an Supermärkte im Sinne von
Baumärkten und Heimwerkermärkten oder an Discounter zum Zweck des Weiterverkaufs ist nicht gestattet. Der Vertrieb unserer Produkte über das
Internet zum Zwecke des Preisdumpings ist nicht gestattet.
2. Umfangs- und Leistungspflicht
2.1. Für den Umfang der Leistung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
2.2. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, die darüber erteilten Rechnungen sind unabhängig von der Gesamtlieferung fällig.
2.3. Konstruktions- und Formänderungen des Liefergegenstandes bleiben uns vorbehalten, soweit der Liefergegenstand nicht grundlegend
geändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind.
3. Preis und Zahlung
3.1. Die Preise gelten ab Lieferwerk, inkl. Verpackungen.Zu den Preisen kommt die MwSt in der gesetzlichen Höhe hinzu. Zur Berechnung kommt der am
Tag der Lieferung nach unserer Preisliste geltende Preis.Festpreise oder von den jeweils gültigen Preislisten
abweichende Preise bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
3.2. Die Bezahlung unserer Rechnungen hat, wenn nicht anders vereinbart, wie folgt zu erfolgen:
3.2.1. Innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum abzüglich 2 % Skonto oder
3.2.2. innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto Kasse.
3.3. Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung, erfüllungshalber oder vorbehaltlich der Diskontfähigkeit angenommen. Sämtliche
Wechselkosten gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort netto Kasse fällig.
3.4. Bei verspäteter Zahlung werden Zinsen in Höhe von 6%-Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz berechnet.
3.5. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder bei Umständen, die uns nach Vertragsabschluß bekannt werden und die die
Kreditwürdigkeit des Bestellers nach bankmäßigen Gesichtspunkten ändern, werden nach Mahnung sämtliche Forderungen ohne Rücksicht auf
die Laufzeit etwa entgegengenommener Wechsel sofort fällig. In diesem Fall sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und
Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag
zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
3.6. Die Aufrechnung gegen etwaige von uns bestrittenen und nicht rechtskräftigen Gegenansprüche ist nicht statthaft. Ein Zurückhaltungsrecht
wird ausgeschlossen. Der Nachweis der maßgebenden Umstände der Kreditwürdigkeit gilt durch die Auskunft einer angesehenen
Auskunftei oder der Bank als erbracht.
4. Lieferzeit
4.1. Angegebene Lieferzeiten sind nur annähernd und unverbindlich, es sei denn, sie werden ausdrücklich und schriftlich als verbindlich
bezeichnet. Für die Lieferung von Lagerware behalten wir uns den Zwischenverkauf vor.
4.2. Bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Einflußbereiches liegen, oder bei Hindernissen, für die unsere Zulieferer
verantwortlich sind, verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt auch dann, wenn die Hindernisse bei Unterlieferanten oder während
eines bereits vorliegenden Verzuges entstanden sind.
5. Versand
Wir versenden ausschließlich auf alleinige Gefahr des Bestellers. Ohne dessen bestimmte Weisung versenden wir nach bestem Ermessen aber
ohne Verbindlichkeit für die billigste Versandart.
6. Gefahrenübertragung und Entgegennahme der Ware
6.1. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab
auf den Besteller über; auf Wunsch und Kosten des Bestellers bewirken wir jedoch die Versicherung, die dieser verlangt.
6.2. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen
oder wenn wir noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten, übernommen haben. Die Lieferung ist gegen Transportrisiken versichert,
außer bei Selbstabholung.
6.3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Art. 8
entgegenzunehmen.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1. Unsere Lieferungen aus dem Liefervertrag bleiben bis zur restlosen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen unser Eigentum. Bei
laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung.
7.2. Der Käufer hat uns von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen unseres Eigentums durch Dritte unverzüglich zu
benachrichtigen.
7.3. Be- und Verarbeitung erfolgen für uns unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- oder
verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung mit anderen, uns nicht
gehörenden Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu, und zwar im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware
gegenüber den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Auch die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt als Vorbehaltsware
im Sinne dieser Bedingung. Ist der Käufer danach berechtigt, die Vorbehaltsware zu übertragen, so tritt er bereits jetzt die Kaufpreisforderung mit
Vertragsabschluss an uns ab. Bei einem Verkauf zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren erfolgt die Abtretung nur in Höhe des Wertes der
Vorbehaltsware. Vom Kunden an den Käufer hereingegebene Schecks gelten zum Zeitpunkt des Empfangs beim Käufer an uns übereignet. Die
Scheckforderung ist bereits jetzt an uns abgetreten.
7.4. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung dem Drittkäufer zur Zahlung an uns bekanntzugeben. Das gleiche Recht steht
auch uns unmittelbar zu, wozu uns der Käufer den Namen und die Anschrift des Drittkäufers mitzuteilen hat.
7.5. Übersteigt der Wert der für uns entstehenden Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20%, sind wir auf Verlangen des Käufers in
soweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.
7.6. Der Käufer trägt die Gefahr für die Eigentumsvorbehaltsware und ist verpflichtet, die Ware ausreichend gegen Verlust (Diebstahl,
Feuer usw.) zu versichern. Er tritt den Anspruch gegen die Versicherung für den Fall des Schadens hiermit an uns ab und zwar einen erstrangigen
Teilbetrag in Höhe des Kaufpreises unserer Eigentumsvorbehaltsware.
8. Gewährleistung
8.1. Wir gewährleisten eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit des Kaufgegenstandes in Werkstoff und
Werkarbeit während der Dauer von 24 Monaten nach dem Tage der Auslieferung an den Endverbraucher. Bei gewerblicher Nutzung beträgt die
Gewährleistungszeitdauer 12 Monate. Die
Gewährleistungszeit endet spätestens 30 Monate bzw. bei gewerblicher Nutzung spätestens 18 Monate nach Auslieferung aus dem Herstellerwerk.
8.2. Gewährleistungsansprüche sind sofort nach Feststellung von Mängeln – spätestens jedoch 2 Wochen nach Feststellung - geltend zu
machen. Der Gewährleistungsanspruch erlischt, wenn der Kaufgegenstand von fremder Seite oder durch Einbau von Fremdteilen verändert wird, bei
unsachgemäßen Reparaturversuchen, bei nicht bestimmungsgemäßer Verwendung.
8.3. Natürlicher Verschleiß und Beschädigungen, die auf fahrlässige oder unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind, sowie Verschleißteile sind
von der Gewährleistung ausgeschlossen. Verschleißteile sind in den jeweils aktuellen Ersatzteillisten gekennzeichnet.
8.4. Der Gewährleistungsanspruch wird nach unserer Wahl durch Reparatur des Kaufgegenstandes, durch Ersatz der fehlerhaften Teile oder
durch Ersatzlieferung reguliert. Sollte die Fehlerhaftigkeit nicht beseitigt werden können, steht uns und dem Besteller ein Rücktrittsrecht zu. Das
Rücktrittsrecht des Bestellers kann nur innerhalb von 8 Tagen nach Ablauf der normalen Gewährleistungszeit schriftlich ausgeübt werden. Weitere
oder andere Gewährleistungsanspüche auf Rücktritt oder Minderung sowie Ansprüche auf Ersatz eines mittelbaren oder unmittelbaren
Schadens, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.
8.5. Beanstandungen wegen unvollständiger Lieferungen sowie äußerlich erkennbarer Mängel können nur innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der
Lieferung schriftlich geltend gemacht werden.
8.6. Bei unberechtigten Mängelrügen, die umfangreiche Nachprüfungen verursachen, behalten wir uns vor, die Kosten dem Besteller zu berechnen.
Warenrücksendungen werden nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung angenommen.
8.7. Eine Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz ist ausgeschlossen.
8.8 Es gelten außerdem die im Garantieheft aufgeführtenGarantiebestimmungen für den Endverbraucher. Für die Abwicklung von Garantieansprüchen
muss uns Seite 3 des Garantieheftes vollständig ausgefüllt vorliegen. Wir sind berechtigt, die Endverbraucherrechnung des
Kaufgegenstandes anzufordern.
9. Recht des Bestellers auf Rücktritt
9.1. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe
gilt bei Unvermögen des Lieferers.
9.2. Liegt Leistungsverzug im Sinne des Art. 4 der Lieferbedingungen vor und gewährt der Besteller dem in Verzug befindlichen Lieferer
eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf die Annahme der Leistung ablehne, und wird die
Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt.
9.3. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung
verpflichtet.
9.4. Der Besteller hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn der Lieferer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Ausbesserung oder
Ersatzlieferung bezüglich eines von ihm zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen läßt.
Das Rücktrittsrecht des Bestellers besteht auch bei Unmöglichkeit oder Unvermögen der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch den Lieferer.
9.6. Ausgeschlossen sind, soweit gesetzlich zulässig, alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Wandlung,
Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem
Liefergegenstand selbst entstanden sind.
9.7. Für den Fall, dass der Käufer wegen eines Mangels wirksam von dem Vertrag zurücktritt, ist der Käufer im Rahmen der Rückabwicklung des
Vertrages verpflichtet, uns die gelieferte Sache auf eigene Kosten zurückzubringen.
9.8 Tritt der Käufer wegen eines Mangels wirksam von dem Vertrag zurück, verzichten wir auf die Erstattung evtl. von dem Käufer gezogenen
Nutzungen der gelieferten Sache. Im Gegenzug verzichtet der Käufer auf die Erstattung etwaiger notwendiger Aufwendungen, welche er auf die
gelieferte Sache gemacht hat.
10. Recht des Lieferers auf Rücktritt
Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne des Art. 4 der Lieferbedingungen, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt
der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, und für den Fall nachträglich sich herausstellender
Unmöglichkeit der Ausführung wird der Vertrag angemessen angepaßt. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu,
ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktrittsrechtes bestehen nicht. Will
der Lieferer vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen,
und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.
11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
11.1. Für alle Rechte und Pflichten für die mit uns abgeschlossenen Verträge einschließlich Wechsel- und Scheckverbindlichkeiten ist
Stemwede Erfüllungsort.
11.2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus den mit uns geschlossenen Verträgen und ihrer Abwicklung ist der für Stemwede zuständige Gerichtsort,
wenn der Besteller Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist.
11.3. Dasselbe gilt, wenn der Käufer nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes
verlegt oder sein persönlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist.
12. Auslandsgeschäfte
Direktbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Julius Tielbürger GmbH & Co. KG
Postdamm 12
32351 Stemwede
Tel. 05773 8020